AGB



Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

1. Preisangebot: Die Preisangebote werden in € abgegeben.

Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages unsererseits. Treten zwischen dem Tage der Auftragserteilung und der Auslieferung generelle Lohnerhöhungen ein, so sind wir berechtigt, die Mehrkosten nach vorheriger Benachrichtigung nachträglich zu berechnen.

2. Zahlungsbedingungen: Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum  ohne Abzug in €  zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto bis zu 2 % gewährt.

Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Hereinnahme von Akzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegen genommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen.

Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der o.g. Frist erfolgt.

Bei Bereitstellung größerer Styropormengen oder besonderer Materialien durch uns sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.

Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugs- schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.

3. Eigentumsvorbehalt:

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung ist das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Als Lieferer oder Besteller gelten auch die den Vertragspartnern angehörenden und bekannt gegebenen Konzernfirmen.

2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Lieferers gem. Abs. 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem  Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947.948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sachen nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. Abs. 1 und 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräusserung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gem. Abs. 2 und / oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräussert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. Abs. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

9. Falls der Lieferer nach Massgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

4. Versand und Verpackung: Der Versand erfolgt ohne bestimmte Vorschrift stets nach bestem Ermessen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für Beschädigungen irgendwelcher Art wird keinerlei Haftung übernommen, auch nicht bei Lieferung frei Verbrauchsstelle.

a) Sendungen mit einem Warenwert ab € 250,– werden franko und verpackungsfrei Empfangsstation geliefert. In diesem Falle gelten Versandkisten als Leihkisten gegen Frankorücksendung.

b) Bei Sendungen mit einem Warenwert unter € 250,– wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet und ausser Holzkisten nicht zurückgenommen. Kisten werden, wenn in gutem Zustand, zu 2/3 des berechneten Betrages frei Bahnstation Gütersloh zurückgenommen.

c) Bei Anlieferung durch unseren Lastwagen im regelmäßigen Turnus erfolgt Lieferung frei Haus – Erdgeschoss – des Empfängers.

5. Lieferzeit: Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.

Für Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird.

Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb, wie in fremden von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Lieferungsverzug:  Bei Lieferungsverzug unsererseits ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

7. Mängelhaftung: Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Fertigstellung.

8. Mehr- oder Minderlieferung: Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Menge geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Menge bis zu 10 %  anzuerkennen.

9. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

10. Erfüllungsort- und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Wechsel- und Urkundenprozesse in Gütersloh.